Öffentlicher Dienst und Bürgerschaftsmandat in der Freien und Hansestadt Hamburg.
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SEBI: 83/5371
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Abstract
Die Arbeit befaßt sich mit den Bestimmungen, die die Wählbarkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg regeln. Aktueller Anlaß ist die besonders in jüngerer Zeit aufflammende Kontroverse, ob ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes, insbesondere ein Beamter, neben seiner hoheitlichen Tätigkeit zugleich als Volksvertreter in die Parlamente gewählt werden darf, ohne sich vorher ohne Bezüge beurlauben zu lassen. Dieses speziell für Hamburg im Gesetz über die Wahlen der Bezirksabgeordneten zu den Bezirksversammlungen geregelte Erfordernis wird tatbestandlich in bezug auf Beamte, Richter und Angestellte auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. In diesem Zusammenhang wird auch das Problem der Inkompatibilität (Unvereinbarkeit zwischen hoheitlicher und parlamentarischer Tätigkeit) nach Art. 137 GG erörtert. Die Arbeit will dabei Kriterien zur Neuregelung des Parlaments- und Abgeordnetenrechts auch für Hamburg entwickeln. kp/difu
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Öffentlicher Dienst, Mandatsträger, Inkompatibilität, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Kommunalbediensteter, Beamter, Recht
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Hamburg: Selbstverlag (1982), XII, 162 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Hamburg 1981)
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Öffentlicher Dienst, Mandatsträger, Inkompatibilität, Kommunale Vertretungskörperschaft, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Kommunalbediensteter, Beamter, Recht