Rechtsfolgen ungültiger Beschlüsse der Wohnungseigentümer.

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SEBI: 83/6362-14

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Zusammenfassung

Vielfach findet sich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) keine ausdrückliche Bestimmung der Rechtsfolgen, die dadurch entstehen, daß Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Verfahren nach Pargr. 43 (1) Ziff. 4, 23 (4) WEG gerichtlich für ungültig erklärt werden können. Bis zur Rechtskraft des Urteils ist der Beschluß gemäß Pargr. 23 (4) S. 1 WEG als gültig und damit verbindlich anzusehen; danach ist er nach vorherrschender Meinung als von Anfang an (ex tunc) unwirksam aufzufassen. Probleme ergeben sich vor allem, wenn die Beschlüsse der Wohnungeigentümer bereits ausgeführt worden sind. Die Arbeit versucht, durch Heranziehung allgemeiner bürgerlich-rechtlicher Grundsätze Lösungen für diese offenen Fragen zu finden. Es wird unterschieden danach, ob der Verwalter oder ein Wohnungseigentümer selbst den für ungültig erklärten Beschluß ausgeführt hat, in wessen Namen gehandelt wurde und in welcher Art und Weise (Rechtsgeschäfte oder schlichtes Handeln). Neben der Rechtsstellung des betroffenen Dritten wird auch das Innenverhältnis der Wohnungeigentümer untersucht. chb/difu

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Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentümer, Wohnungsverwaltung, Beschluss, Ungültigkeit, Wohnungswesen, Recht, Wohnung

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Hamburg: Hammonia (1983), 100 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1983)

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Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentümer, Wohnungsverwaltung, Beschluss, Ungültigkeit, Wohnungswesen, Recht, Wohnung

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