Abbruchverfuegung gegen ein Wochenendhaus im Außenbereich; § 100 Abs. 2 LBO, § 35 BBauG, § 17a LWG. Zur Frage des "Untergangs" eines einmal entstandenen Bestandsschutzes für ein Bauwerk bei intensiver Instandsetzung, die den Arbeitsaufwand für einen Neubau erreicht oder gar übersteigt. OVG Lüneburg, Urteil v.19.10.1982 - 1 A 142/80.
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IRB: Z 1059
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
SEBI: Zs 2115-4
BBR: Z 489
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Zusammenfassung
Der Kläger wehrt sich gegen die Anordnung des beklagten Landrats, ein Wochenendhaus abzubrechen. Das streitige Gebäude war bereits 1911 als Bade- und Wochenendhaus aus Holz errichtet worden. Das Holzhaus steht etwa 25 m vom Ufer des Großensees entfernt und hat eine Grundfläche von 6 mal 4 m. In den Jahren 1976/77 wurden erhebliche Instandsetzungsarbeiten an dem Haus durchgeführt. Mit Verfügung vom 13.3.1978 forderte der Beklagte den Kläger auf, das Wochenendhaus zu beseitigen. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Urteilsbegründung ist beigefügt. -z-
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Recht, Bauordnungsrecht, Landesbauordnung, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Oberverwaltungsgericht, Wochenendhaus, Abbruchverfügung, Außenbereich
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Gemeinde, Kiel 35(1983)Nr.5, S.140, 142
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Recht, Bauordnungsrecht, Landesbauordnung, Bundesbaugesetz, Rechtsprechung, Oberverwaltungsgericht, Wochenendhaus, Abbruchverfügung, Außenbereich