Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz - ein Papiertiger.
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ZZ
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IRB: Z 1047
SEBI: Zs 1160-4
BBR: Z 2603
SEBI: Zs 1160-4
BBR: Z 2603
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Zusammenfassung
Einige Mängel des 1974 erlassenen GAEG werden erörtert: die Bestimmungen über erhöhte Erhaltungspflicht in Schutzgebieten werden teils als inhaltslos, teils als verfassungswidrig bezeichnet; die Gebäudenutzungs-Regeln als unzureichend abqualifiziert; die Altstadtkommission kann nur ungenügend eingesetzt werden; die Förderungsbestimmungen lassen nur Fassadenrenovierungen, nicht aber grundlegende Sanierung zu. Abschließend bietet der Autor einige Vorschläge für eine Novellierung an: Klarstellung der Erhaltungspflicht, Verschärfung der Vorschriften über Gebäudenutzung, Neuregelung der Sachverständigenkommission. Als Grundforderung soll das Wohnen in der Innenstadt vor Büros Vorrang bekommen. FGW
Beschreibung
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Recht, Landesbauordnung, Altstadt, Altstadterhaltung, Stadterneuerung, Gesetz, Denkmalschutz, Ortsbild, Baubeschränkung, Altstadterhaltungsgesetz, Ensembleschutz, Ortsbilderhaltung
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Österreichische Gemeinde-Zeitung, Wien 48(1982)Nr.24, S.550-555, 558-563, Lit.
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Recht, Landesbauordnung, Altstadt, Altstadterhaltung, Stadterneuerung, Gesetz, Denkmalschutz, Ortsbild, Baubeschränkung, Altstadterhaltungsgesetz, Ensembleschutz, Ortsbilderhaltung