OLG Karlsruhe, Beschluß v. 10.6.1983 - Az. 9 ReMiet 1/83.
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1984
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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508
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RE
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Abstract
Eine Räumungsklage ist vor Ablauf der Widerspruchsfrist ( § 556 a Abs. 6 BGB) zulässig, wenn der Mieter der Kündigung widersprochen hat mit der Begründung, der vom Vermieter angegebene Kündigungsgrund liege nicht vor. Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nach § 564 b Abs. 4 BGB kündigen, wenn in einem Haus mit 3 Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses die dritte Wohnung zum Zweck der einheitlichen Nutzung mit der zunächst angemieteten Wohnung hinzugemietet und die beiden Wohnungen nach außen miteinander verbunden hat, auch wenn diese Umbauarbeiten mit vertretbarem Aufwand jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 259, 767 ZPO, 564 b und 556 a BGB. -y-
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Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Kündigung , Umbau , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Räumungsklage , OLG-Urteil
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.9, S.253-254, Lit.
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Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mietvertrag , Wohnraum , Kündigung , Umbau , Rechtsprechung , Rechtsentscheid , Räumungsklage , OLG-Urteil