Kommunale Aufgabendezentralisierung und bezirkliches Finanzsystem. Ziele und Konzeption eines Hamburger Vorschlags zur "Entflechtung der Einheitsgemeinde".
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1983
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ZZ
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Der Beitrag behandelt am Beispiel Hamburgs Möglichkeiten einer stärkeren Verlagerung finanzwirtschaftlicher Kompetenzen auf bezirkliche Entscheidungsträger und somit ein grundsätzliches Problem großer Einheitsgemeinden mit Ortschafts- oder Bezirksverfassung. Nach einigen grundsätzlichen Überlegungen zur "fiskalischen Äquivalenz" (Olson); sowie über die gemeindliche Ausfüllung von Wahrnehmungs-, Gestaltungs- und Ausgabenkompetenzen wird festgestellt, daß in Einheitsgemeinden mit Bezirken ohne eigene Rechtspersönlichkeit es formal-rechtlich keine bezirkliche Finanzautonomie geben kann, sondern lediglich unterschiedlich konstruierte Ausgabenermächtigungen. Derartige Ermächtigungen lassen sich dennoch mit finanzwirtschaftlich größerer Autonomie dezentraler Entscheidungsebenen vereinbaren. Anknüpfend an die aus den Vereinigten Staaten bekannten Block Grants werden Möglichkeiten einer Rahmenzweckbindung und dafür geeigneter Bemessungskriterien für ein bezirkliches Einnahmensystem erörtert. Anschließend stellt der Beitrag zwei mögliche Alternativen einer zwischen Zentral- und Bezirksebenen abgestimmten Haushaltsplanung vor: Die erste Alternative beläßt zwar die formale Etathoheit uneingeschränkt beim zentralen Entscheidungsträger, geht aber davon aus, daß dieser sein Recht auf Detailänderungen der Bezirkshaushaltspläne materiell nicht umfassend wahrnimmt, sondern diese nur auf ihre finanzwirtschaftliche Ordnungsmäßigkeit hin überprüft. In der zweiten Alternative wird das Etatrecht der Zentralebene durch Verfassungs- oder Satzungsänderung auf die Bezirksvertretungen teilweise delegiert. Die Bezirke werden ermächtigt, aber auch verpflichtet, die Spezialisierung der ihnen zur Verfügung gestellten Finanzzuweisungen auf Ausgabenansätze für bezirkliche Aufgabenerfüllung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften, aber politisch eigenverantwortlich vorzunehmen. difu
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 22(1983), S. 260-274, Lit.