Schutz eines als Fischgewässer genutzten Dorfweihers als Naturdenkmal oder als Landschaftsbestandteil. BayVGH, Urteil v. 19.10.1982 - Nr. 19 IX 75 - Nicht rechtskräftig.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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Zusammenfassung
Das Landratsamt hatte dem Besitzer eines als Naturdenkmal geschützten Fischweihers unter Androhung eines Bußgeldes eine Veränderung des Gewässers verboten. Der VHG hält die Vorraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal für nicht gegeben. Er rügt insofern das Urteil der vorhergehenden Instanz, als auch die Voraussetzungen für einen Schutz als Landschaftsbestandteil hätten geprüft werden müssen. Die Klage wird in diesem Sinne umgedeutet und abgewiesen. cs
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Umweltschutzrecht, Naturschutz, Naturdenkmal, Rechtsprechung, Teich, Fischteich, Landschaftselement
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 114(1983)Nr.3, S.84-85, Lit.
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Umweltschutzrecht, Naturschutz, Naturdenkmal, Rechtsprechung, Teich, Fischteich, Landschaftselement