§ 39 h BBauG. Die Genehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude kann nach § 39h BBauG 1979 i.V. mit einer Erhaltungssatzung nur versagt werden, wenn die mit der Anbringung der Werbeanlage verbundene Änderung des Gebäudes eine städtebauliche Dimension erreicht. OVG Lüneburg, Urteil com 10.12.1982 -1 A 13/82.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Betreiberin eines Selbstbedienungsrestaurants möchte an dem Haus eine Werbeanlage anbringen. Ihre Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung hatte in der Berufung Erfolg. Das Gericht führt u.a. in der Begründung an, dass "über bodenrechtliche Vorschriften nur im Bodenrecht wurzelnde Beeinträchtigungen abgewehrt werden können". Z.B. die Fensterunterteilung, die Anstrichfarbe etc. können nicht über das BBauG festgelegt werden. Daher können entsprechende Änderungen auch nicht über das BBauG abgewehrt werden. Das Gericht weist auf die Stellung der Werbeanlage im Grenzbereich zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht hin. cs

Description

Keywords

Recht, Denkmalschutz, Werbung, Altstadt, Rechtsprechung, Erhaltungssatzung, Baugenehmigung, Werbeanlage, Paragraph 39, Bundesbaugesetz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Deutsches Verwaltungsblatt 98(1983)Nr.8, S.469-470, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Denkmalschutz, Werbung, Altstadt, Rechtsprechung, Erhaltungssatzung, Baugenehmigung, Werbeanlage, Paragraph 39, Bundesbaugesetz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries