MHRG § 3 I - Keine Umlage nachträglicher Beiträge für gemeindlichen Straßenbau. OLG Hamm, Rechtsentscheid v.30.5.1983 - 4 REMiet 2/83.

Jendrek, P.
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1983

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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RE

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Zusammenfassung

Wird der Grundstückseigentümer als Vermieter nach Erstellung eines ihm gehörenden Wohnhauses und nach mietvertraglicher Aufnahme von Mietern aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Errichtung von Beiträgen zum gemeindlichen Erschließungsaufwand für den nachträglich erfolgten Straßenausbau herangezogen, dann kann er diese Kosten nicht als Kosten "anderer baulicher Änderungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat" im Sinne des § 3 I letzte Alternative MHRG auf die Mieter umlegen. Über die Frage, ob sich auf die Erstellung der in der Straße verlegten Kanalisation erstreckende Erschließungskosten vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden können, ergeht kein Rechtsentscheid. -z-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.41, S.2331-2333, Lit.

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