§ 16 WoBindG, § 5a NMV. OLG Hamburg, Rechtsentscheid v. 20.12.1982 - Az. 4 U 1/82.
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1983
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Die neugebildete Kostenmiete für eine mit öffentlichen Mitteln geförderten Mietwohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet und für die eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 5 a Abs. 1 Satz 2 NMV (1970) aufgestellt worden ist, bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle nach § 5 a Abs. 3 Satz 1 NMV (1970). Hierfür ist es nicht erheblich, ob die öffentlichen Mittel vorzeitig zurückgezahlt worden sind, wenn die Nachwirkungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 WoBindG noch nicht verstrichen ist. -z-
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 36(1983)Nr.6, S.209-211, Lit.