Angleichung des Städtebauförderungsgesetzes an die Erfordernisse der erhaltenden Stadterneuerung.

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IRB: Z 801H

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Abstract

Was einst abgebrochen werden sollte, wird nun erhalten und erneuert. Diese veränderte Einstellung hat inzwischen in vielen Sanierungsgebieten ihre bauliche Ausprägung gefunden. Der Schwerpunkt der Sanierung liegt heute aus stadtgestalterischen und wirtschaftlichen Gründen bei der Erhaltung von Bausubstanz, der Wohnumfeldverbesserung und der Blockentkernung, soweit diese erforderlich ist. Bei dieser veränderten Aufgabenstellung kann auf die besonderen bodenrechtlichen Eingriffsrechte und viele Verfahrensvorschriften des Städtebauförderungsgesetzes verzichtet werden. -y-

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Keywords

Recht, Städtebauförderungsgesetz, Städtebau, Sanierung, Angleichung, Reformbedürftigkeit, Bausubstanz, Ordnungsmaßnahme, Erhaltende Erneuerung

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Dt.Architektenbl.(Ausg.N1) 15(1983)Nr.9, S.HS140, HS143-HS145

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Recht, Städtebauförderungsgesetz, Städtebau, Sanierung, Angleichung, Reformbedürftigkeit, Bausubstanz, Ordnungsmaßnahme, Erhaltende Erneuerung

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