Grunderwerbsteuer. Erlaß der Steuer nach § 227 Abs. 1 AO wegen persönlicher Unbilligkeit nur aus Gründen in der Person des Steuerschuldners. Kein Steuererlaß, wenn der Erlaß nicht mehr zur Erhaltung des Betriebs beitragen kann. AO § 227 Abs. 1. Beschluß des BVerwG vom 19. Februar 1982 - 8 B 209.81.
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IRB: Z 928
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
SEBI: Zs 6037-4
BBR: Z 146
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Zusammenfassung
Nach der Rechtsprechung des BVerwG setzt ein Steuererlass wegen unbilliger Härte aus persönlichen Gründen nach § 131 Abs.1 Satz 1 RAO voraus, dass sie als eine Überbrückungsmaßnahme dazu dienen kann, die Verhältnisse eines Betriebes in absehbarer Zeit wieder zu normalisieren. Ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn - was im besprochenen Falle vorliegt - die Existenz des Steuerschuldners nicht mehr zu sichern ist. Dies gilt in gleicher Weise für einen Steuererlass nach der Vorschrift des § 227 Abs.1 AO, welche mit Wirkung vom 1.1.1977 an die Stelle des § 131 Abs.1 RAO getreten ist. hb
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Recht, Wirtschaft, Verwaltung, Grunderwerbsteuer, Steuerrecht, Rechtsprechung, Steuererlass, Steuerpflichtiger
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Informationsdienst und Mitteilungsblatt des Deutschen Volksheimstättenwerks, Bonn 36 (1982)Nr.16, S.269-270
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Recht, Wirtschaft, Verwaltung, Grunderwerbsteuer, Steuerrecht, Rechtsprechung, Steuererlass, Steuerpflichtiger