BayVGH, Normenkontroll-Urteil vom 25.10.1982 - Az. 55 XIV 77.

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1983

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Abstract

Das anerkannte sog. Gebot der Konfliktbewältigung verlangt von jedem Bebauungsplan, dass er die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigt und dadurch die betroffenen Belange untereinander zum Ausgleich bringt. Abgesehen davon, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auch zur Pflichtigkeit dessen führt, der Belästigungen verbreitet, kann dieses Gebot nicht dazu dienen, eine Planung zu rechtfertigen, die ein schutzwürdiges Gebiet in der Nachbarschaft eines erheblich belästigenden großen Gewerbebetriebs ansiedelt. Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen sollen nach Möglichkeit nicht erst dann bekämpft werden, wenn sie eingetreten sind, sondern ihr Eintreten soll durch vorausschauende Planung vermieden werden. rh

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 114(1983)Nr.2, S.51-52, Lit.

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