Zulässigkeit von Kraftwerken im Außenbereich.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Kraftwerke, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, nach § 35 I Nr. 4 BBauG auch ohne spezifische Beziehung zu ihrem Standort privilegiert sind. Kraftwerke sind darüber hinaus nach § 35 I Nr. 5 BBauG privilegiert. Eine eventuelle Planungsbedürftigkeit schließt die Privilegierung nicht aus. Die Planungsbedürftigkeit sonstiger Vorhaben i.S. von § 35 II BBauG ergibt sich nur aus der Notwendigkeit der Binnenkoordination, wenn kompensatorische Entscheidungen zur Gestaltung von Interessengeflechten erforderlich sind. Die Außenkoordination wird durch die öffentlichen Belange des § 35 III BBauG abschließend bewirkt. rh

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Recht, Bebauungsplanung, Kraftwerk, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Privilegierung, Paragraph 35

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.15, S.792-798, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Kraftwerk, Bundesbaugesetz, Außenbereich, Privilegierung, Paragraph 35

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