Nachbarrecht - Lärmeinwirkungen. Zur Unzulässigkeit der von einem Tennisplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen. BGB § 906. BGH, Urteil v. 17.12.1982 - IV ZR 55/82 - OLG Frankfurt/Main, LG Fulda.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Zur Unzulässigkeit der von einem Tennisplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen. Die planerische Zulässigkeit von Tennisplätzen in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) als auch die Grenzwerte der VDI-Richtlinie 2058 dienen nur als allgemeiner Anhalt für die Ermittlung der ortsüblichen Nutzung. Diese Gesichtspunkte schließen aber nicht aus, die verursachten Geräusche wegen der Besonderheit im Einzelfall als nicht mehr ortsüblich zu qualifizieren. rh
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Baurecht 14(1983)Nr.2, S.181-182, Lit.