Bauordnungsrecht - Sichtschutzwand an der Grundstücksgrenze. BauONW §§ 7 Abs.1 bis 4, 80 Abs.1, Abs.2 Nr.7; BauNVO § 22. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 12.7.1982 - Az. 7 A 2198/80.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Abstract
Auch bauliche Anlagen, die nicht Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne sind, müssen grundsätzlich einen Grenzabstand einhalten. Die Bestimmung über die Bauweise ( § 22 BauNVO) verhält sich nur über Gebäude, nicht über sonstige bauliche Anlagen. Die Errichtung einer Grenzwand, die wegen ihrer übergroßen Höhe nicht als Einfriedung zu qualifizieren ist, ist genehmigungspflichtig. Als Einfriedung ist alles anzusehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen Nutzung beeinträchtigen könnte. -y-
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Baurecht 13(1982)Nr.6, S.562-564, Lit.