BBauG §§ 10, 155a. OVG Münster, Urteil v. 12.2.1982 - 10a NE 43/80.
item.page.uri.label
No Thumbnail Available
Date
1983
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
item.page.type
item.page.type-orlis
Authors
Abstract
Ein Bebauungsplan, der in einer in einzelnen Festsetzungen von dem Satzungsbeschluss abweichenden Fassung genehmigt und bekanntgemacht worden ist, ist auch dann mangels Rechtsetzungsbefehls ungültig, wenn die Abweichungen nur unwesentlich sind. Der Mangel in der Übereinstimmung von Satzungsbeschluss und Genehmigung steht - ungeachtet der Fragen, ob die Divergenz als wesentlich oder unwesentlich zu bezeichnen wäre und ob die durch die Änderung betroffenen Festsetzungen ursprünglich rechtmäßig oder rechtswidrig waren - der Gültigkeit des Plans entgegen. Das Fehlen des Rechtsetzungsbefehls kann nicht als Mangel im Verfahren nach § 155 a BBauG oder § 4 Abs. 6 GO NW unbeachtlich sein oder werden. -y-
Description
Keywords
item.page.journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.266, Lit.