Die "beabsichtigte" Nutzungsänderung im Sinne des § 35 Abs.4 BBauG.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die wörtliche Auslegung des Begriffs "beabsichtigt" in § 35 Abs. 4 durch das BVerwG führt nicht nur zu einer Vielzahl praktischer Probleme, sie lässt sich auch nicht mit den herkömmlichen Methoden der Gesetzesauslegung rechtfertigen. Mag dieses Verständnis noch dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen, so widerspricht es aber der (gesetzes-)technischen Wortbedeutung ebenso wie der Systematik des § 35, dem Gesetzeszusammenhang (mit Art. 14 Abs. 1 GG), dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers. rh
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Baurecht 13(1982)Nr.4, S.340-344, Lit.