Bauplanungsrecht - Planerfordernis bei einem kleinen Einzelvorhaben. § 35 BBauG. BVerwG, Urteil vom 12.9.1980 - 4 C 77.77, OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Abstract
Das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten und damit zugleich ihre Planungshoheit sind als solche keine öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BBauG. Maßgebend für die Entscheidung der Frage, ob eine Planung erforderlich ist, ist die Größenordnung des Vorhabens, nicht die Größe der einer Planung nach offenen Fläche, auf der das Vorhaben ausgeführt werden soll. Angesichts der Tatsache, dass er nur um die Errichtung eines einzelnen Wohnhauses, und zwar um eine Anschlussbebauung geht, bei der Standort des Gebäudes, seine Größe und Zuordnung zur Straße sich in Anlehnung an die benachbarte Bebauung unschwer bestimmen lassen, werden öffentliche Belange durch ein solches Vorhaben nicht beeinträchtigt. -y-
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Recht, Bebauungsplanung, Planungsrecht, Öffentlicher Belang, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Planungshoheit, Planung, Gemeinde, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil
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Baurecht 12(1981)Nr.1, S.54-55, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Planungsrecht, Öffentlicher Belang, Paragraph 35, Bundesbaugesetz, Planungshoheit, Planung, Gemeinde, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil