§ 549 Abs. 2 BGB. LG Berlin, Urteil v. 26.4.1982 - Az. 61 S 34/82.
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
SEBI: Zs 818-4
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Abstract
Ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung ist für den Mieter nicht gegeben, wenn infolge Scheiterns einer Wohngemeinschaft der in der Wohnung allein zurückgebliebene Mieter nicht mehr willens ist, allein für die ganze Miete aufzukommen. Das gleiche gilt, wenn ein häufig ortsabwesender Mieter einen Untermieter nur deshalb in seine Wohnung aufnehmen will, damit während seiner Abwesenheit seine eingebrachten Sachen nicht ohne Aufsicht sind. Denn zum Schutz seiner Sachen und gegen deren Verlust kann sich der Mieter auch auf andere Weise wirksam schützen. Hierzu bedarf es nicht der Aufnahme eines oder mehrerer Untermieter. -y-
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Wohngemeinschaft, Rechtsprechung, Untervermietung, Paragraph 549, BGB, LG-Urteil
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.9, S.280-281, Lit.
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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Wohnraum, Wohngemeinschaft, Rechtsprechung, Untervermietung, Paragraph 549, BGB, LG-Urteil