Die Bindung Privater an Verwaltungsrichtlinien über die Vergabe von Finanzhilfen

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SEBI: 81/5665

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Abstract

Die Untersuchung verwendet den Begriff der Finanzhilfe und nicht den der Subvention, weil letzterer in der Gesetzessprache unterschiedlich verwandt wird und auch in den Rechts- und Wirtschaftswissenschaften noch keiner einheitlichen Begriffsbestimmung zugeführt wurde. Der Empfänger einer Finanzhilfe muß gegenüber der vergebenden Stelle eine Vielzahl von Bindungen auf der Grundlage der Richtlinienbestimmungen oder sonstigen Vorschriften eingehen. Die Arbeit basiert auf 138 Finanzhilferichtlinien aus den verschiedensten Bereichen der darreichenden Verwaltung. Auszuklammern waren dabei sogenannte Sozialsubventionen und Steuervergünstigungen, weil sie entweder aufgrund detaillierter gesetzlicher Bestimmungen oder in unmittelbarer Anlehnung hierzu gewährt werden. Der Rahmen dieser Betrachtung erschöpft sich in Finanzhilfevergaben, die entweder gesetzesfrei oder aufgrund von Richtlinien und einem Ansatz im Haushaltsplan zuzuwenden sind. ks/difu

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Finanzhilfe, Subvention, Verwaltungsrichtlinie, Privater, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Haushaltswesen

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Göttingen:(1980), XXXII, 234 S., Abb.; Tab.; Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1980)

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Finanzhilfe, Subvention, Verwaltungsrichtlinie, Privater, Verwaltungsrecht, Verwaltung/Öffentlichkeit, Haushaltswesen

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