Erschließungsbeiträge.

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SEBI: 81/2846

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Abstract

"Erschließung" von Grundstücken bedeutet ihren Anschluß an das Straßennetz, die Wasser- und Energieversorgung und an die Kanalisation. Hierzu erheben die Gemeinden Erschließungsbeiträge. Ihr Zweck besteht darin, die teilweise stark belasteten Gemeinden finanzell zu entlasten und von der allgemeinen Finanzplanung unabhängig zu machen. Erschließungsbeiträge wirken der Baulandhortung entgegen und veranlassen den Grundeigentümer dazu, sein Land zu überbauen. Die Beiträge sollen die durch die Erschließung geschaffenen besonderen Vorteile abgelten, wobei die Höhe der Beiträge den Wert der Vorteile nicht übersteigen darf. Diese in der Theorie einfachen Aussagen werfen bei ihrer praktischen Durchführung einige Probleme auf, z.B. Abgrenzung der "Sondervorteile" von allgemeinen Vorteilen oder die Berechnung der Höhe der Beiträge. Der Autor bietet hierzu auch für die bundesdeutsche Rechtslage Lösungen an. chb/difu

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Erschließung, Erschließungsbeitrag, Abgabenrecht, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Gebühr, Rechtsvergleichung

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Diessenhofen:Rüegger (1980), XXI, 282 S., Lit.(jur.Diss.; Basel 1980)

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Erschließung, Erschließungsbeitrag, Abgabenrecht, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Gebühr, Rechtsvergleichung

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Reihe Verwaltungsrecht; 5