Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Aus der Finanzrechtsprechung.

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Bei der Bemessung der Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften hält es der Bundesfinanzhof, entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für gerechtfertigt, den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zugrunde zu legen. Der BFH hält es für angemessen, eine typische Betrachtungsweise anzuwenden, nach der Angehörige des genannten Personenkreises mit einem vertraglich vorgesehenen Pensionierungsalter von 65 Jahren zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten. -y-

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Die Bauwirtschaft, Wiesbaden 36(1982)Nr.41, S.1553

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