"Zur Zulässigkeit von Einkaufszentren, Verbrauchermärkten und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben im unbeplanten Innenbereich unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 3 BauNVO".
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Ist § 34 Abs. 3 BBauG anwendbar, so muss vor allem § II Abs. 3 BauNVO beachtet werden. Nach dieser Vorschrift sind Einkaufszentren ohne Ausnahme nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig. Für großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe gilt in der Regel das gleiche, wenn deren Geschossfläche (§ 20 BauNVO) 1.500 qm übersteigt (§ II Abs. 3 S .3 BauNVO) .Der Autor erörtert die verschiedenen Rechtsfragen, die bei Errichtung von Einkaufszentren eine Rolle im unbeplanten Innenbereich spielen und befasst sich insbesondere mit dem Problem, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Abschließend werden nachbarrechtliche Probleme erörtert. rh
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Recht, Baunutzungsverordnung, Innenbereich, Baugebiet, Einkaufszentrum, Verbrauchermarkt, Nachbarrecht, Innenbereich, Paragraph 2, Baunutzungsverordnung, Paragraph 34, Bundesbaugesetz
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Baurecht 13(1982)Nr.5, S.412-421, Lit.
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Recht, Baunutzungsverordnung, Innenbereich, Baugebiet, Einkaufszentrum, Verbrauchermarkt, Nachbarrecht, Innenbereich, Paragraph 2, Baunutzungsverordnung, Paragraph 34, Bundesbaugesetz