Erschließungsrecht - Berücksichtigung des durch Ausnahme oder Befreiung ermöglichten Nutzungsmaßes. Bebauungsplanentwurf als Grundlage der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. §§ 33, 131 Abs. 1, 2 und 3, 132 Nr. 2 BBauG. BVerwG, Beschluß v.27.11.1981 - Az. 8 B 189.81 - OVG Lüneburg.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
§ 131 Abs. 3 BBauG hindert die Gemeinde nicht, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach dem Maß der baulichen Nutzung solche weitergehenden Nutzungen unberücksichtigt zu lassen, die durch die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung ermöglicht wurden. Die Gemeinden sind nicht gehalten, bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands zu berücksichtigen, ob für Grundstücke des Erschließungsgebiets ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet ist, sie sind andererseits nicht gehindert, dies in Rechnung zu stellen, sofern sie die Berücksichtigung auf solche Sachverhalte beschränken, in denen sich das Bebauungsplanverfahren auch bereits bebauungsrechtlich auswirkt, also dort zur Anwendbarkeit des § 33 BBauG geführt hat. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Verteilungsmaßstab, Grundstück, Nutzung, Rechtsprechung, Bebauungsplanverfahren, BVerwG-Urteil
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Baurecht 13(1982)Nr.5, S.478-480, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Verteilungsmaßstab, Grundstück, Nutzung, Rechtsprechung, Bebauungsplanverfahren, BVerwG-Urteil