Ein Bauvorbescheid, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, bindet als "vorweggenommener Teil" der späteren Baugenehmigung die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Bauantrag auch im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung, Abweichung vom Urteil des Senats v. 7.5.1974 I OVG A 177/73. Nds. LBO § 88 - Bauvorbescheid, Bindungswirkung. OVG Lüneburg, Urteil vom 5.3.1982 - 1 OVG A 85/81 - Nicht rechtskräftig.

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1983

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Ein Bauvorbescheid, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens bejaht, bindet als "vorweggenommener Teil" der späteren Baugenehmigung die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über den Bauantrag auch im Falle einer zwischenzeitlichen Rechtsänderung. -z-

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 35(1982)Nr.22, S.949-950

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