Mietspiegel. Funktionsweise und Leistungsfähigkeit.
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Datum
1982
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ZZ
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Zusammenfassung
Dem Vermieter stehen in der Regel drei Instrumente zur Verfügung, sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen: das Sachverständigengutachten, die Benennung von Vergleichsobjekten und der Mietspiegel. Sowohl in der Praxis als auch in der Fachliteratur werden die genannten Modalitäten unterschiedlich bewertet: Dem Mietspiegel werden die meisten Pluspunkte eingeräumt, während gegen das Sachverständigengutachten und gegen die Heranziehung von Vergleichsobjekten eine Reihe von Nachteilen sprechen. Wird der Mietspiegel ausschließlich mit den im Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetz genannten Strukturelementen (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) ausgestattet, vermag er kaum den Wohnungsmarkt abzubilden. Wohnwertbildende Faktoren in Form von Zu- und Abschlägen verbessern die Funktionsweise eines Mietspiegels und sollten deshalb zusätzlich berücksichtigt werden. difu
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 21(1982), Bd. 2, S. 274-289, Tab.; Lit.