HessStraßenG § 11. Folgekostenlast für Umlegung von Versorgungsleitungen. BGH, Urteil vom 8.5.1981 - V ZR 94/80, Frankfurt.

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1982

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof erkennt das Veranlassungsprinzip nicht als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht des Eigentümers eines Straßenkörpers oder des Straßenbaulastpflichtigen an. Welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge einer Veränderung der Straße durch Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, ist dem Vertrage zu entnehmen, der den Rechtsbeziehungen des Straßeneigentümers (Baulastpflichtigen) oder des Versorgungsunternehmens zugrunde liegt. rh

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 35(1982)Nr.23, S.1283, Lit.

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