Die besondere Gerichtsentscheidung - Kampf dem Fluglärm, BVerfG, NJW 1981, S.1655.

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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142

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Zusammenfassung

Wer behauptet, durch die Auswirkungen des Fluglärms in seinen Grundrechten verletzt zu werden, ist grundsätzlich gehalten, vor einer Inanspruchnahme des BVerfG den Rechtsweg zu beschreiten. Ausnahmsweise ist eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar und unbefristet zulässig, wenn in den Grundrechten verkörperte Grundentscheidungen des GG vom Gesetzgeber nicht oder nicht hinreichend legislatorisch umgesetzt wurden bzw. werden. Der Gesetzgeber ist teilweise verpflichtet, überholte gesetzliche Regelungen wegen Grundrechtsbeeinträchtigungen nachzubessern. Dazu kann ihn u.U. das BVerfG verpflichten. bm

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Recht, Verkehr, Immissionsschutz, Fluglärm, Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtsweg, Gesetzgebung, Nachbesserung, Verpflichtung, Urteil

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Verwaltungsrundschau 28(1982)Nr.4, S.133-136, Lit.

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Recht, Verkehr, Immissionsschutz, Fluglärm, Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Rechtsweg, Gesetzgebung, Nachbesserung, Verpflichtung, Urteil

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