Der bayerische Landrat 1829-1848.Eine Studie über dessen Einführung und Entwicklung unter besonderer Würdigung der Tätigkeit der mittelfränkischen Landratsversammlung. Ein Beitrag zur Geschichte der Selbstverwaltung in Bayern im 19. Jahrhundert.
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SEBI: CI 470
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Abstract
König Ludwig I. erließ im Jahre 1828 für ganz Bayern ein Landratsgesetz, wofür das französische Vorbild den unmittelbaren Anstoß gab.Die Entstehungsgeschichte des alten bayerischen Landrats von 1828 und die Tätigkeit der Landratsversammlung im Rezatkreis in der Zeit von 1828 bis 1848 stecken den äußeren Rahmen der Untersuchung ab.Die mannigfaltigen Probleme, mit denen sich der Landrat in den ersten 20 Jahren seiner Tätigkeit auseinandergesetzt hat, waren in den verschiedenen bayerischen Landkreisen weitgehend identisch, so daß die Untersuchung des Rezatkreises auch für andere Landkreise stellvertretend Geltung beanspruchen kann.Ein wünschenswertes Maß an größerer Selbständigkeit in den eigentlichen Kreisangelegenheiten war dem Landrat nicht vergönnt, weil König wie Ständeversammlung fürchteten, etwas von ihren Rechten zu verlieren.Mit unablässigen Bitten und Anträgen suchten die Landräte für das Wohl und die oft fehlende Harmonie zwischen Regierung und Regierten zu sorgen. ks/difu
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Landrat, Versammlung, Verwaltungsgeschichte, Vormärz, Selbstverwaltung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte
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Erlangen-Nürnberg:(1960), 88 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Erlangen-Nürnberg 1960)
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Landrat, Versammlung, Verwaltungsgeschichte, Vormärz, Selbstverwaltung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Landesgeschichte, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte