Gemeindliche Selbstverwaltung, Festsetzung von Lärmschutzbereichen. GG Art. 28 Abs. 2, FluglG §§ 1 ff. BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980 -2 BvR 584/76 u.a.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG erlaubt dem Staat eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. Bei der Festsetzung der Lärmschutzbereiche nach § 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm hat der Verordnungsgeber den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und der Verordnung zugrundezulegen. Dabei steht den in ihrer Planungshoheit betroffenen Gemeinden ein Anhörungsrecht zu. Die Stellungnahmen der Gemeinden hat das jeweils zuständige Land einzuholen und in das Rechtsetzungsverfahren des Bundes einzubringen. - Die Regelungen der §§ 1-5 des FlugLG sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. bm
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Recht, Immissionsschutz, Verfassungsrecht, Planungshoheit, Gemeinde, Fluglärmgesetz, Lärmschutzbereich, Festsetzung, Interessenabwägung, Beschluss, Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Artikel 28
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 35(1982)Nr.5, S.194-198, Lit.
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Recht, Immissionsschutz, Verfassungsrecht, Planungshoheit, Gemeinde, Fluglärmgesetz, Lärmschutzbereich, Festsetzung, Interessenabwägung, Beschluss, Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz, Artikel 28