Planungs- und Baurecht. Zürich. Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung, 7.10.1981.

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IRB: Z 1049

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Abstract

Die Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes kann nach Ablauf von dreißig Jahren, von der Fertigstellung des baurechtswidrigen Gebäudes bzw. Gebäudeteils an gerechnet, nicht mehr angeordnet werden, es sei denn, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei aus in engerem Sinne polizeiliche Gründen, das heißt wegen einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben der Bewohner oder der Passanten, geboten. Die Befristung hat zur Folge, dass der Grundeigentümer des baurechtswidrigen Gebäudes sozusagen das Recht besitzt, den an und für sich rechtswidrigen Zustand des Gebäudes oder Gebäudeteils beizubehalten. -y-

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Baurecht, Bauordnungsrecht, Baubewilligung, Baugenehmigung, Rechtswidrigkeit, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.2, S.89-91

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Baurecht, Bauordnungsrecht, Baubewilligung, Baugenehmigung, Rechtswidrigkeit, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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