Materielle Enteignung - Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zürich. Bundesgericht, I. Öffentliche Abteilung, 25.11.1981.
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IRB: Z 1049
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Abstract
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sind alle Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen, die in den Sachbereich der Raumplanung fallen, ungeachtet dessen, ob sie vor oder nach Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes rechtswirksam wurden. Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Grundeigentümer eine in naher Zukunft voraussehbare und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verwirklichende bauliche Nutzung entzogen wird. Bei der Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie auf die rechtlichen Gegebenheiten abzustellen. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung, doch muss die urteilende Instanz auch das im Zeitpunkt ihres Entscheides geltende Recht berücksichtigen. -y-
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Raumordnung, Eigentum, Enteignung, Eigentumsbeschränkung, Baunutzung, Planungsschaden, Zonenplan, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 83(1982) Nr.2, S.81-88
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Raumordnung, Eigentum, Enteignung, Eigentumsbeschränkung, Baunutzung, Planungsschaden, Zonenplan, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung