BBauG § 131 I. BVerwG, Urt.v.1.4.1981 - 8 C 5.81 - Koblenz.
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1982
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ZZ
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Stehen Hinterliegergrundstücke und das sie von der Erschließungsanlage trennende an die Anlage angrenzende Grundstück im Eigentum derselben Person, so gehören die Hinterliegergrundstücke jedenfalls dann zum Kreis der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke i.S. des § 131 I BBauG, wenn sie tatsächlich Zufahrt zu der Anlage besitzen und zusammen mit dem angrenzenden Grundstück einheitlich genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, von dieser Erschließungsanlage eine Zufahrt zu dem Flurstück zu nehmen. -y-
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 4(1981)Nr.5, S.247-248