Zürich. Rückforderung eines Steuerkraftausgleichbeitrages, der infolge eines wesentlich günstigeren Rechnungsergebnisses nicht benötigt wurde. Der Beitrag darf nicht für zusätzliche Tilgungen verwendet werden. Bundesgericht, I. Öffentlichrechtliche Abteilung, 23.6.1981.
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1982
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IRB: Z 1049
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Abstract
Nach § 10 FAG erhalten Gemeinden, deren Steuerkraft erheblich unter dem Kantonsmittel liegt, Beiträge aus einem Ausgleichsfonds, welche ihre Leistungsfähigkeit dem Durchschnitt annähern sollen. Die Gemeinden haben keine Autonomie hinsichtlich der Festsetzung des Gesamtbeitrages, welcher an die politische Gemeinde auszuzahlen ist. Die Bemessung dieser Subvention ist ausschließlich und erschöpfend im kantonalen Gesetz geregelt; über deren Festsetzung bzw. Kürzung entscheidet eine kantonale Behörde. rh
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.10, S.448-451