Appenzell A.-RH. Privatrechtliche Baueinsprache und öffentlichrechtliche Baubewilligung. Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, 13.3.1981.

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IRB: Z 1049

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Abstract

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 4 BV begeht die in der Sache zuständige Behörde eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, wenn sie ein bei ihr gestelltes Begehren nicht in die Hand nimmt oder nicht behandelt, es sei denn, dass sie das Eintreten auf das Begehren verweigert oder dass sie die Behandlung der Sache über Gebühr verzögert. Auch gegen die Sistierung eines Verfahrens kann Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden, befinden sich die betroffenen Parteien doch in der gleichen Lage, wie wenn die Behörde ohne formellen Sistierungsbeschluss einsweilen nichts tut. rh

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Recht, Bauordnungsrecht, Planungsrecht, Baueinsprache, Baubewilligung, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Rechtsprechung, Bundesgericht

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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.12, S.553-555

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Recht, Bauordnungsrecht, Planungsrecht, Baueinsprache, Baubewilligung, Rechtsverweigerungsbeschwerde, Rechtsprechung, Bundesgericht

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