Steuervorteile nur eine zugesicherte Eigenschaft? Anmerkung zum Urteil des BGH v.19.12.1980, ZfBR 1981, 129.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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Abstract
Die 7b Abschreibungsbefugnis, die einen geldwerten Vorteil darstellt, wird vom BGH (NJW 1976, 1888) nur als zugesicherte Eigenschaft gewertet, obwohl viel fuer die Annahme spricht, dass es sich um einen Rechtsmangel handelt.Bedeutsam ist diese Frage fuer die Rechtsfolgen, insbesondere fuer die Dauer der Gewaehrleistungsfrist.Bei der Annahme einer zugesicherten Eigenschaft verjaehren die Ansprueche in einem Jahr.Da die fehlende 7b Abschreibungsbefugnis im Regelfall erst nach Abschluss der Einkommensteuer-Veranlagung zutage tritt, sind die Ansprueche bei Bekanntwerden bereits verjaehrt, so dass der Geschaedigte, der ueber die Vorgeschichte des von ihm erworbenen Objekts nichts kennt, im Regelfall aus ihm nicht zurechenbaren Umstaenden rechtlos bleibt.Der BGH zeigt als Ausweg nur den Fall der Arglist auf, der den Rechtssuchenden schon allein wegen seiner schwierigen Beweislage vor unueberwindbare Probleme stellt. rh
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Recht, Wohnung, Finanzen, Steuerrecht, Steuervorteil, Abschreibung, Paragraph 7, Einkommensteuergesetz, Eigenschaft
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 4(1981)Nr.4, S. 153-157, Lit.
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Recht, Wohnung, Finanzen, Steuerrecht, Steuervorteil, Abschreibung, Paragraph 7, Einkommensteuergesetz, Eigenschaft