Zum Tatbestand des Bauens über die Grenze §§ 912 ff. BGB.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Der Tatbestand des Bauens über die Grenze liegt nach dem Leitbild des Gesetzgebers in erster Linie vor, wenn ein Gebäude auf zwei oder mehrere benachbarte Grundstücke errichtet worden ist, die verschiedenen Personen gehören. Behandelt wird die gesamte Problematik des Grenzüberbaus einschließlich der sogenannten Überbaurente. Diese soll nur den Verlust der Bodennutzung ausgleichen und verdrängt insoweit alle Ansprüche aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten. Sie bemißt sich gem. BGB § 912 II nach dem Verkehrswert der überbauten Bodenfläche zur Zeit der Grenzüberschreitung ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Grundstückswertes. rh

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Recht, Eigentum, Bodenrecht, Grenze, Grenzüberbau, Überbau, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 912, Grundstück, Nachbarrecht, Schadenersatz, Rente

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Baurecht 12(1981)Nr.4, S.328-332, Lit.

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Recht, Eigentum, Bodenrecht, Grenze, Grenzüberbau, Überbau, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 912, Grundstück, Nachbarrecht, Schadenersatz, Rente

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