Baulücken zu schließen ist unmöglich ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Aspekte.
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IRB: Z 903
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
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Abstract
Dass wirtschaftliche Gesichtspunkte zu bedenken sind, wenn Gemeinden zum Zwecke der Schließung von Baulücken Baugebote erlassen wollen, fordert schon das Gesetz. Was in diesem Zusammenhang "wirtschaftlich" bedeutet, ist hingegen weniger eindeutig. Mithin besteht die Möglichkeit, mit diesem Begriff einigermaßen "großzügig" umzugehen, wenn man sein Ziel erreichen möchte. Der Autor ist der Meinung, dass in einem solchen Fall die Richter immer sehr schnell bei der Hand sein werden, enge Grenzen abzustecken. Er meint, dass in der Einschätzung dessen, was wirtschaftlich ist, der Problembereich der Baugebote liege. IRPUD
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Recht, Bundesbaugesetz, Kommunalrecht, Baugebot, Baulückenschließung, Wirtschaftlichkeit, Berechnung
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Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 34(1982)Nr.1, S.13, 16, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Kommunalrecht, Baugebot, Baulückenschließung, Wirtschaftlichkeit, Berechnung