Bauplanungsrecht - Ersatzbau für ein abgebranntes Gebäude. OVG Lüneburg, Urteil vom 1.10.1980 - 1 A 61/79.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Abstract

Bei der Beurteilung, ob die Absicht, einen Ersatzbau für ein abgebranntes Wohnhaus im Außenbereich zu errichten, alsbald geäußert worden ist, kann unanfechtbar abgelehnten Bauanträgen keine der Unterbrechung einer Frist vergleichbare Wirkung beigemessen werden. Der Sinn der mit dem "alsbald" gesetzten Frist für den Wiederaufbau liegt darin begründet, dass der mit der Zerstörung eingetretene Zustand nicht solange bestehen darf, dass sich die Situation und die auf die reagierende Verkehrsauffassung auf ihn eingestellt habe und deshalb der Wiederaufbau eine bereits gewandelte Situation erneut verändern würde. -y-

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Recht, Bebauungsplanung, Baugenehmigung, Wohngebäude, Ersatzbau, Außenbereich, Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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Baurecht 12(1981)Nr.4, S.362-363, Lit.

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Recht, Bebauungsplanung, Baugenehmigung, Wohngebäude, Ersatzbau, Außenbereich, Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz, Paragraph 35, Rechtsprechung, OVG-Urteil

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