GG Art.14 I; BBauG § 34. Nachbarschutz im unbebauten Innenbereich. VG Köln, Urteil vom 19.8. 1980 - 2 K 2171/80.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass BBauG 1976 § 34 ebensowenig nachbarschützend ist, wie BBauG 1960 § 34. Damit lehnt das Gericht zugleich einen auf das Gebot der Rücksichtnahme gestützten Nachbarschutz für den unbeplanten Innenbereich ab. Die besonders oft hervorgehobene Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Umgebung folgt für den Innenbereich aus BBauG § 34; sie ist eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen, die bei der Errichtung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu beachten sind, wobei offen bleiben kann, ob das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandmerkmal des "Einfügens" enthalten ist, oder ob es sich dabei um einen öffentlichen Belang i.S. des § 34 BBauG handelt. rh
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Recht, Bebauungsplanung, Innenbereich, Nachbarschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Einfügung, Rechtsprechung, VGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.27, S.1463-1464, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Innenbereich, Nachbarschutz, Bundesbaugesetz, Paragraph 34, Einfügung, Rechtsprechung, VGH-Urteil