Unterliegen Fußgängerstraßen keiner Abnutzung?
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Aufwendungen, die der Nutzung des Gebäudes dienen, sind diesen hinzuzurechnen. Zu diesem Grundsatz bekennt sich der Bundesminister der Finanzen hinsichtlich der Aufwendungen der Mieter für Geschäftsräume in Fußgängerstraßen, für die eine Anerkennung als Betriebsausgabe zugestanden wird. Nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist es nach Auffassung des Autors nicht einzusehen, warum der Eigentümer dabei schlechter gestellt werden soll. Aufwendungen der Grundstückseigentümer für Fußgängerstraßen sind deshalb nach seiner Meinung genauso als Betriebsausgaben zu behandeln wie Aufwendungen der Mieter von Geschäftsräumen in Fußgängerstraßen. rh
Beschreibung
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Verkehr, Recht, Fußgängerzone, Fußgängerstraße, Erschließung, Erschließungsrecht, Steuerrecht, Betriebsausgabe, Abnutzung, Verkehr
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Betr.-Berater 36(1981)Nr.19, S.1127-1128, Lit.
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Verkehr, Recht, Fußgängerzone, Fußgängerstraße, Erschließung, Erschließungsrecht, Steuerrecht, Betriebsausgabe, Abnutzung, Verkehr