Zur Kündigungsfrist bei Begründung von Wohnungseigentum. OLG Hamm, Beschl. vom 3.12.1980 - 4 ReMiet 3/80. Aus der Rechtsprechung.

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1982

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Wird an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert, so kann eine Kündigung des Erwerbers gemäß § 564 BGB (Eigenbedarf) wirksam nicht vor Ablauf der dreijährigen Wartefrist ausgesprochen werden. Für die nach Ablauf der Wartefrist ausgesprochenen Kündigung gelten die Fristen des § 565. Abs. 2. BGB.

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.2, S. 35-36, Lit.

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