Materielle Enteignung. Aargau. Entschädigung wegen Einweisung von Baureserveland in das Land- und Forstwirtschaftsgebiet.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1981

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1049

Dokumenttyp (zusätzl.)

Autor:innen

Zusammenfassung

Ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen bei Inkraftreten des Eingriffs in das Eigentum zu beurteilen. Die Überbauungsmöglichkeit hängt nicht nur von der auf die technische Eignung und wirtschaftliche Realisierbarkeit abstellenden Bautätigkeit ab, sondern entscheidend wird die Überbauungsmöglichkeit auch durch die Bau- und Erschließungsplanung und -politik der Gemeinde mitbestimmt. Um baureif zu sein, muss ein Grundstück sich unter anderem nach seiner Form zur Überbauung eignen und hinsichtlich Zufahrt, Wasser- und Energierversorgung sowie Abwasserbeseitigung erschlossen sein. Bei der Beurteilung der Überbauungschancen ist ferner der Stand der kommunalen Planung zu berücksichtigen. -y-

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.1, S.27-32, Lit.Verwaltungsgericht, I.Kammer, 18.4.1979.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen