Materielle Enteignung. Aargau. Entschädigung wegen Einweisung von Baureserveland in das Land- und Forstwirtschaftsgebiet.
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1981
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Zusammenfassung
Ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen bei Inkraftreten des Eingriffs in das Eigentum zu beurteilen. Die Überbauungsmöglichkeit hängt nicht nur von der auf die technische Eignung und wirtschaftliche Realisierbarkeit abstellenden Bautätigkeit ab, sondern entscheidend wird die Überbauungsmöglichkeit auch durch die Bau- und Erschließungsplanung und -politik der Gemeinde mitbestimmt. Um baureif zu sein, muss ein Grundstück sich unter anderem nach seiner Form zur Überbauung eignen und hinsichtlich Zufahrt, Wasser- und Energierversorgung sowie Abwasserbeseitigung erschlossen sein. Bei der Beurteilung der Überbauungschancen ist ferner der Stand der kommunalen Planung zu berücksichtigen. -y-
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Schlagwörter
Recht , Eigentum , Enteignung , Bauland , Baureserveland , Landwirtschaft , Forstwirtschaft , Zonenplan , Bauzone , Rechtsprechung , Verwaltungsgericht , VG-Urteil
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 82(1981) Nr.1, S.27-32, Lit.Verwaltungsgericht, I.Kammer, 18.4.1979.
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Recht , Eigentum , Enteignung , Bauland , Baureserveland , Landwirtschaft , Forstwirtschaft , Zonenplan , Bauzone , Rechtsprechung , Verwaltungsgericht , VG-Urteil