Erschließungsbeitragsrecht. BBauG § 131 Absatz 3, § 132 Nr. 4. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 4. Sept. 1980 - BVerwG 4 B 119 und 120.80.
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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Soweit in neuerschlossenen beplanten Gebieten das Maß der zulässigen Bebauung im Einzelfall ueberschritten wird, kann die Erschließungsbeitragssatzung für die Verteilung des Erschließungsaufwands anstelle der zulässigen Nutzung das Maß der tatsächlichen Nutzung zugrunde legen. Eine Regelung des Ausbauprogramms der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage, welche neben den Merkmalen Asphalt, Teer, Beton oder Pflaster ein "ähnliches Material" oder ein "ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise" festlegt, ist hinreichend bestimmt (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 27.2.1980 - BVerwG 4 B 268.79). -z-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Kommunalrecht, Verwaltung, Bundesbaugesetz, Erschließung, Erschließungsbeitrag, Beitragssatzung, Bodennutzung, Nutzungsmaß, Erschließungsanlage, Ausbauprogramm, Beschluss
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Bundesbaublatt 30(1981)Nr.5, S.361-362
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Recht, Kommunalrecht, Verwaltung, Bundesbaugesetz, Erschließung, Erschließungsbeitrag, Beitragssatzung, Bodennutzung, Nutzungsmaß, Erschließungsanlage, Ausbauprogramm, Beschluss