BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 81.77. Bauen im Außenbereich, privilegierte Vorhaben, Nutzungsänderung. Bundesbaugesetz 1976/79 § 35 Absatz 4.

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Eine Änderung der baulichen Anlage ist i.S. des § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 dann wesentlich, wenn sie nach der jeweiligen Situation und der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff in die in § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 genannten Belange mehr als nur geringfügig verstärkt. Eine Nutzungsänderung wird nur dann durch § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 als beabsichtigt erleichtert, wenn die neue Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgenommen ist. Zur Abgrenzung von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen zu solchen Maßnahmen, die der Neuerrichtung eines Gebäudes gleichstehen (im Anschluss an §§ 47, 126 BVerwGE). bm

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Schlagwörter

Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz, Privilegiertes Vorhaben, Außenbereich, Gebäude, Nutzungsänderung, Neuerrichtung, Reparatur, Instandsetzung, Begriff, Rechtsprechung

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34 (1981)Nr.9, S.339-342

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Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz, Privilegiertes Vorhaben, Außenbereich, Gebäude, Nutzungsänderung, Neuerrichtung, Reparatur, Instandsetzung, Begriff, Rechtsprechung

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