BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 81.77. Bauen im Außenbereich, privilegierte Vorhaben, Nutzungsänderung. Bundesbaugesetz 1976/79 § 35 Absatz 4.
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Eine Änderung der baulichen Anlage ist i.S. des § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 dann wesentlich, wenn sie nach der jeweiligen Situation und der auf sie reagierenden Verkehrsauffassung den von der Nutzungsänderung ausgehenden Eingriff in die in § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 genannten Belange mehr als nur geringfügig verstärkt. Eine Nutzungsänderung wird nur dann durch § 35 Abs. 4 BBauG 1976/79 als beabsichtigt erleichtert, wenn die neue Nutzung im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht aufgenommen ist. Zur Abgrenzung von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen zu solchen Maßnahmen, die der Neuerrichtung eines Gebäudes gleichstehen (im Anschluss an §§ 47, 126 BVerwGE). bm
Beschreibung
Schlagwörter
Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz, Privilegiertes Vorhaben, Außenbereich, Gebäude, Nutzungsänderung, Neuerrichtung, Reparatur, Instandsetzung, Begriff, Rechtsprechung
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34 (1981)Nr.9, S.339-342
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Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz, Privilegiertes Vorhaben, Außenbereich, Gebäude, Nutzungsänderung, Neuerrichtung, Reparatur, Instandsetzung, Begriff, Rechtsprechung