Zur baurechtlichen Beurteilung der Aufstellung eines Wohnwagens im Dorfgebiet.

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IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46

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Zusammenfassung

Der nachträglich gestellte Bauantrag für zwei im nicht verplanten Innenbereich einer Gemeinde fest abgestellte Wohnwagen wurde von der Bauaufsichtsbehörde bei gleichzeitiger Beseitigungsverfügung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hob die Beseitigungsverfügung in erster Instanz auf. In der Berufung gab das OVG jedoch der Bauaufsichtsbehörde recht und führte u.a. an, dass die dauernde Aufstellung eines Wohnwagens zum Zwecke der freizeitmäßigen Nutzung in einem Dorfgebiet nicht unbedenklich im Sinne des § 34 BBauG ist. Die Beseitigungsfrist ist nur dann angemessen, wenn nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch ein ausreichender Zeitraum zur Durchführung der angeordneten Maßnahme zur Verfügung steht. za

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Bauordnungsrecht, Dorf, Innenbereich, Wohnwagen, Festaufstellung, Zulässigkeit, Beseitigungsverfügung, Paragraph 34, Berufung, OVG-Urteil, Rechtsprechung

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Landkreis 51(1981)Nr.4, S.243-244

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Recht, Bundesbaugesetz, Bauordnungsrecht, Dorf, Innenbereich, Wohnwagen, Festaufstellung, Zulässigkeit, Beseitigungsverfügung, Paragraph 34, Berufung, OVG-Urteil, Rechtsprechung

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