WEG §§ 1, 5 II, 8. Sondereigentum an einem Schwimmbad in einer Wohnungseigentumsanlage. BGH, Urt. v.10.10.1980 - VZR 47/79, Köln.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Ein Schwimmbad (mit Sauna) kann zum Gegenstand des Sondereigentums gemacht werden, auch wenn die Anlage nach ihrem Fassungsvermögen nur auf die Zahl derjenigen Wohnungseigentümer zugeschnitten ist, in deren gemeinschaftlichen Eigentum das die Anlage enthaltende Gebäude steht. Das Wohnungseigentumsgesetz lässt die Aufteilung von Teil- oder Wohnungseigentum in beliebig viele Bruchteile und deren Veräußerung zu. Es ist Sache der Vertragsgestaltung, ob der Erwerber in der Weiterveräußerung beschränkt wird oder nicht. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Sondereigentum, Miteigentum, Teilungserklärung, Schwimmbad, Sauna, Rechtsprechung, BGH-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.9, S.455-457, Lit.
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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Sondereigentum, Miteigentum, Teilungserklärung, Schwimmbad, Sauna, Rechtsprechung, BGH-Urteil