Abrechnungspflichten des Verwalters von Eigentumswohnungen. Den § 28 mit Inhalt und Leben erfüllen.

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IRB: Z 236
SEBI: Zs 6352-4

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Abstract

Der Verwalter des Wohnungseigentums wird im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Er hat schon über die §§ 675, 666 BGB die Pflicht zur Rechnungslegung und nach §§ 259, 260 BGB. Danach sind auf Verlangen des Auftraggebers eine belegmäßig nachgewiesene Einnahme-Ausgaben-Rechnung sowie ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. In § 28 WEG wird diese Pflicht auf eine regelmäßig periodische Abrechnung erweitert. Zu Beginn der Verwaltertätigkeit ist darüber hinaus ein Bestandsverzeichnis über das gemeinschaftliche Vermögen anzufertigen, wie auch die Miteigentümer zur Bestreitung der mit der Verwaltung verbundenen Ausgaben zu regelmäßigen Zahlungen an den Verwalter verpflichtet sind. An einem Muster zeigt der Autor eine Erfolgs- und Vermögensrechnung beispielhaft auf und gibt zahlreiche Hinweise für eine vollständige und sorgfältige Beurteilung. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Wohnungsverwaltung, Wohnungseigentumsgesetz, Verwalter, Wirtschaftsplan, Gemeinschaftsvermögen, Rechnungslegung

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Wohnungseigentum, Hamburg 32(1981)Nr.2, S.9-11, Abb., Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Wohnungseigentum, Wohnungsverwaltung, Wohnungseigentumsgesetz, Verwalter, Wirtschaftsplan, Gemeinschaftsvermögen, Rechnungslegung

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