Die Verwaltungsform der Dithmarscher Kirchspielslandgemeinde in ihrer Entwicklung bis zur Gegenwart.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
SEBI: CM 955
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
relationships.isAuthorOf
Abstract
Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber ermächtigte in seiner Amtsordnung die Ämter bzw. Kirchspielslandgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen zur Fortführung der historisch entwickelten Verwaltungsform zwischen Gemeinde und Kreis. Der rechtlich bedeutsamste Status einer Art Kleinstrepublik mit umfassenden Kompetenzen während der Zeit des Dithmarscher Freistaates erfuhr nach 1559 eine wesentliche Begrenzung, indem das Kirchspiel auf die selbständige Wahrnehmung kommunaler Aufgaben beschränkt wurde. Durch die organisatorische Verbindung zwischen Kirchspiel und Landschaft konnte das Kirchspiel jedoch bis 1888 auch auf überörtlicher Ebene rechtlich seinen Einfluß geltend machen. Diese Möglichkeit wurde ihm durch die Kreisordnung genommen. Im Dritten Reich wurde den Kirchspielen die Gemeindeeigenschaft aberkannt, bis schließlich nach 1945 die Kirchspielslandgemeinde zu einer bloßen Durchführungsinstanz herabgestuft wurde. chb/difu
Description
Keywords
Amt, Kirchspiel, Kirchspiellandgemeinde, Landgemeinde, Bauernstaat, Samtgemeinde, Zweckverband, Kommunalrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsorganisation, Landesgeschichte, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
München: (1966), 272 S., Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Amt, Kirchspiel, Kirchspiellandgemeinde, Landgemeinde, Bauernstaat, Samtgemeinde, Zweckverband, Kommunalrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsorganisation, Landesgeschichte, Institutionengeschichte, Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung